Statuten des Vereins Altes Kurhaus - Begegnung und Spiritualität

 

Statuten

 

1. Name, Sitz, Zweck

1.1. Unter dem Namen „Verein Altes Kurhaus – Begegnung und Spiritualität“ besteht ein Verein im Sinne von Art.

60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Melchtal, Altes Kurhaus.

1.2. Der Verein bietet im Rahmen des Potenzials und des Engagements der Mitglieder eine Struktur an, die die

Verbundenheit und die Entwicklung christlicher Spiritualität ermöglicht.

1.3. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit.

 

2. Mitgliedschaft

2.1. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft:

2.1.1. Mitglied des Vereins kann werden, wer gewillt ist, ein Engagement für den Verein und dessen Zwecke zu

erbringen.

2.1.2. Das Beitrittsgesuch wird schriftlich eingereicht. Über den Eintritt entscheidet der Vorstand.

2.2. Die Mitgliedschaft erlischt:

2.2.1. Durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.

2.2.2. Durch Ausschluss; dieser kann jederzeit infolge wichtiger Gründe durch den Vorstand erfolgen. Ist der

Betreffende nicht einverstanden, kann er das Rekursrecht an der nächstfolgenden Generalversammlung

(GV) geltend machen. Für die Ausschliessung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

2.3. Pflichten der Mitglieder

2.3.1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren.

2.3.2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Statuten und Beschlüssen nachzuleben.

 

3. Organisation

3.1. Die Organe des Vereins sind:

3.1.1. Die Generalversammlung

3.1.2. Der Vorstand

3.1.3. Die Steuerungsgruppe

3.1.4. Die Kontrollstelle

3.2. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung (GV)

Ausschliessliche Befugnisse der GV sind:

3.2.1. Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins.

3.2.2. Behandlung von Anträgen.

3.2.3. Wahl und Abberufung des Vorstandes, dessen Präsident und Kontrollstelle.

3.2.4. Wahl und Abberufung der Steuerungsgruppe

3.2.5. Abnahme des Kassenberichtes.

3.2.6. Genehmigung des Protokolls

3.2.7. Genehmigung des Jahresberichts

3.2.8. Festsetzung des Jahresbeitrages

3.3. Die GV findet jährlich statt. Ausserordentlicherweise auf Beschluss des Vorstandes, auf Verlangen der

Kontrollstelle oder auf Begehren von 3 Mitgliedern. Die Einladung zur GV erfolgt mindestens 14 Tage vor der

Generalversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden.

3.4. Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme.

3.5. Die GV ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Wahlen und

Beschlüsse erfolgen, soweit Gesetz und die Statuten nichts anderes zwingend vorschreiben, offen durch das

absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei drei oder mehr Vorschlägen fällt bei der zweiten und den

folgenden Abstimmungen jeweils der Vorschlag weg, der im vorhergehenden Abstimmungsgang am wenigsten

Stimmen erhalten hat.

4. Der Vorstand

4.1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich aus Präsident, Rechnungsführer und Aktuar. Die

Hausgemeinschaft ist im Vorstand vertreten. Der Vorstand wird von der GV auf drei Jahre gewählt. Der

Vorstand fasst Beschlüsse einstimmig.

4.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

4.2.1. Betrieb und Erhalt der Liegenschaft

4.2.2. Verwalten der Mitgliederbeiträge

4.2.3. Die Zeichnungsberechtigung

4.2.4. Einmalige Aufwendungen, die den Betrag von Fr. 20`000.- nicht überschreiten, fallen in den

Kompetenzbereich des Vorstandes.

 

5. Die Steuerungsgruppe

5.1. Die Steuerungsgruppe ist um die Erfüllung des Vereinszwecks durch Koordination und Steuerung der

Vereinsaktivitäten besorgt.

5.2. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Hausgemeinschaft ist in der Steuerungsgruppe vertreten. Die Mitglieder

werden von der GV des Vereins für 2 Jahre gewählt.

 

6. Kontrollstelle

6.1. Die Kontrollstelle wird auf drei Jahre gewählt. Sie hat der GV einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

6.2. Die Kontrolle hat besonders zu prüfen:

6.2.1. ob die Geschäftsbücher ordnungsgemäss geführt sind.

6.2.2. Sie hat dabei wahrgenommene Mängel oder Verletzungen von Vorschriften der Geschäftsführung

mitzuteilen.

 

7. Rechnungswesen

7.1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt am 31. Dezember.

7.2. Eine Gewinnauszahlung darf nicht erfolgen.

7.3. Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder

ist ausgeschlossen.

7.4. Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:

7.4.1. Jahresbeiträge der Mitglieder

7.4.2. Mieteinnahmen der Liegenschaft

7.4.3. Einnahmen von Veranstaltungen

7.4.4. Zuwendungen von Gönnern, Vermächtnisse, Vergabungen

 

8. Statutenänderung und Auflösung

8.1. Die Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

8.2. Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Teilnahme der Hälfte der Mitglieder und der Zustimmung von drei

Vierteln der abgegebenen Stimmen.

8.3. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem zuständigen Diözesanbischof zu.

 

9. Beschluss

Diese Änderung der Statuten wurde an der Generalversammlung vom 10.11.2002 angenommen.

Melchtal, 10. November 2002

Präsident: Walter Lötscher Aktuar: Eugen Bütler

 

Statuten Verein Altes Kurhaus – Begegnung und Spiritualität November 2002 / WL 2/2